Berufshaftpflicht ist eine Verpflichtung, die im D.P.R. 137/2012 festgelegt ist und den freien Berufsträger vor Schadenersatzforderungen aufgrund von Fehlern, Unterlassungen, beruflicher Fahrlässigkeit und vertraglicher Haftung gegenüber Dritten, einschließlich der Kunden, schützt.
Hier ist eine Reihe von Garantien, die in die Versicherungspolice aufgenommen werden können, um den Versicherungsschutz an die Bedürfnisse des freien Berufsträgers anzupassen:
- Vermögensschäden;
- Vertragliche Haftpflicht;
- Leichte und grobe Fahrlässigkeit;
- Vorsatz von Angestellten / Mitarbeitern;
- Verletzung der Privatsphäre;
- Steuerstrafen, die den Kunden des versicherten freien Berufsträgers aufgrund eines Fehlers des Berufsträgers auferlegt werden;
- Kosten und Rechtsanwaltshonorare;
- Betrieb der Kanzlei;
- Rückwirkung der Versicherungspolice;
- Verlust von Dokumenten;
- Verleumdung und üble Nachrede.
Die internationale Rechtsanwaltskanzlei Palma & Partners bietet ihre beruflichen und akademischen Kompetenzen für den Schutz des freien Berufsträgers in Italien (z.B. Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Geometer, Industrieexperten, Ärzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Geologen, Agronomen, Agrarexperten, Datenverarbeitungsunternehmen, Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, Biologen, Arbeitsberater, Buchhalter und Wirtschaftsfachleute, Lebensmitteltechnologen, usw.), sowohl gegen Ansprüche Dritter in Italien und im Ausland als auch im umgekehrten Fall.
Art. 5 D.P.R. 137/2012 – Versicherungspflicht
1. Der Berufsträger ist verpflichtet, eine geeignete Versicherung für Schäden, die dem Kunden aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, einschließlich der Aufbewahrung von Dokumenten und Werten, die er vom Kunden erhalten hat, abzuschließen, auch über kollektive Vereinbarungen, die von den nationalen Berufsorganisationen und den Sozialversicherungsträgern der Berufsträger ausgehandelt werden. Der Berufsträger muss dem Kunden bei Übernahme des Auftrags die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung, die jeweilige Deckungssumme und jede spätere Änderung mitteilen.
2. Die Verletzung der Bestimmung des Absatzes 1 stellt ein disziplinarisches Vergehen dar. (…)